SONOTRONIC GmbH
Becker-Göring-Straße 17-25
76307 Karlsbad, Deutschland
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Freitag 8:00 – 15:00 Uhr
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Firma SONOTRONIC GmbH

Stand 01.08.2023
 

I. Geltungsbereich

Für unsere Leistungen und Lieferungen gegenüber Unternehmen gelten nur unsere eigenen, nachfolgenden allgemeinen Bedingungen, nicht jedoch etwaige Geschäfts- oder sonstige Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch dann, soweit diese im Einzelnen unseren Bedingungen nicht widersprechen.
 

II. Angebot und Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen des Bestellers und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer Auftragsbestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
 

III. Preise

Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Preise erfassen die Lieferung ab Werk. Aufwand für Verpackung, Fracht bzw. Versendung wird gesondert berechnet.
 

IV. Leistungs- und Lieferfristen

Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf Umstände zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist angemessen. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen.
 

V. Produktänderung

Als Auftragnehmer sind wir berechtigt, Produktänderungen vorzunehmen, sofern sich dies auch nachträglich als sinnvoll oder notwendig herausstellt und damit der Einsatz und Verwendungszweck sowie die Tauglichkeit des Produkts weiterhin gegeben ist.
 

VI. Gefahrenübergang

Die Gefahr einer Verschlechterung bzw. des Untergangs der bestellten Sache geht auf den Besteller im Zeitpunkt der Übergabe an den Frachtführer über.
 

VII. Abnahme

Das Werk ist abgenommen, wenn die drei Funktionen Fertigstellung, Inbetriebnahme und Funktionstauglichkeit festgestellt sind. Fehlt es an einer übereinstimmenden Feststellung der Abnahme, so gilt das Werk bei einseitiger Feststellung der drei Funktionen auch für den Besteller als abgenommen, sofern dieser nicht innerhalb von 10 Werktagen seit der einseitigen Abnahmefeststellung begründete Einwände in Textform erhebt, die gegen eine Abnahme sprechen.
 

VIII. Gewährleistung

Für Sonotroden, Konverter und Booster gilt eine 6-monatige Gewährleistungsfrist. In allen anderen Fällen beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Es gelten die Gewährleistungsregelungen des deutschen Kaufrechts nach HGB bzw. BGB und, falls ein Werk hergestellt wurde, nach dem Werkvertragsrecht im BGB. Der Besteller muss uns eine angemessene Frist und Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) bzw. Behebung der Mängel einräumen. Gewährleistungsansprüche bzw. Mängelhaftung beziehen sich nicht auf Vorgänge der natürlichen Abnutzung oder auf Schäden, die nach Gefahrübergang auf fehlerhafte oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.
 

IX. Haftungsbegrenzung

Wir haften unabhängig vom Rechtsgrund nicht für Schäden oder Folgeschäden, es sei denn, die Schäden beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.
 

X. Zahlung

Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht besonders vereinbart, kostenfrei und ohne Abzug längstens innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Ist eine Gutschrift innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung nicht erfolgt, so kommt der Besteller in Zahlungsverzug, unbeschadet weitergehender Rechte.
 

XI. Aufrechnungsverbot

Der Besteller ist nicht berechtigt, ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung gegen Forderungen aus Rechnungen mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellten Forderungen sind rechtskräftig tituliert. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts.
 

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller vor.
  2. Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet, wobei er bereits jetzt bis zur Tilgung aller unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt. Die Abtretung nehmen wir an.
  3. Bei Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil anderer Waren bzw. bei Einbau oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an den so entstehenden neuen Sachen Miteigentum entsprechend dem Wert, der sich aus dem Verhältnis des Preises unserer Ware zum Wert der neu hergestellten Ware ergibt. Wird der so neu hergestellte Gegenstand veräußert, so gilt vorstehende Ziff. 2. entsprechend. Wir erwerben durch die dann vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an der Forderung entsprechend unserem Miteigentumsanteil. Die Abtretung nehmen wir an.
  4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte frei.
     

XIII. Allgemeines

  1. Für die Rechtsbeziehungen mit unseren Kunden wird das UN-Kaufrecht ausgeschlossen und ausnahmslos deutsches Recht angewandt. Dies gilt auch gegenüber ausländischen Bestellern.
  2. Falls eine oder mehrere Vertragsregelungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen vertraglichen Regelungen unberührt. Gleiches gilt für Regelungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  3. Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen ist Karlsbad/BRD. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten und Unternehmern ist bei sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Ettlingen, ansonsten das Landgericht Karlsruhe.